Satzung

des Bundesrings der Kollegs

(von der Bundesringversammlung beschlossen am 01. und 02. Juni 1976 in Hamburg und in der von der Bundesringversammlung am 29. November 2008 verabschiedeten Fassung. Hinweis: Alle Bezeichnungen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen)

Der Bundesring der Kollegs ist die Vereinigung aller privaten, kirchlichen, kommunalen und staatlichen Kollegs (Institute zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife) in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins.

  1. Zweck des Bundesrings
    Zweck des Bundesringes der Kollegs ist es,

    1. den Erfahrungs- und Gedankenaustausch zu pflegen
    2. gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten
    3. die Angelegenheiten der Kollegs bei der KMK, bei Behörden und in der Öffentlichkeit auf Bundesebene zu vertreten.

    Auf Landesebene oder für einzelne Kollegs kann der Bundesring mit Zustimmung der Betroffenen tätig werden.

  2. Beitritt
    Jedes Kolleg kann durch schriftliche Erklärung dem Bundesring beitreten. Der Beitritt kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
  3. Organe des Bundesrings
      1. Die Bundesringversammlung
        Die Bundesringversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Bundesrings. Ihr gehören mit Stimmrecht an die Leiterinnen und Leiter und die Kollegiumssprecherinnen und Kollegiumssprecher der einzelnen dem Bundesring angeschlossenen Kollegs. Sie wird mindestens alle zwei Jahre einberufen. Jedes Kolleg entsendet zu Bundesringversammlungen zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Beschlüsse der Bundesringversammlung, die im Sinne des § 1 – 1, 2, 3, öffentlich wirksam werden, sollen möglichst einstimmig gefasst werden. Mindestens aber müssen zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Abweichende Meinungen sind auf Antrag als Minderheitenvoten anzusehen.
      2. Der Vorstand
        Er besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und ein bis drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese Kolleginnen oder Kollegen kommen aus verschiedenen Ländern. Sie werden von der Bundesringversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die bisherige Sprecherin oder der bisherige Sprecher wird in der Regel Stellvertreterin oder Stellvertreter.
      3. Die Versammlung der Landesringsprecherinnen und Landesringsprecher (Arbeitstagung)
        Ihr gehören die Vorstandsmitglieder und die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher jedes Landesrings an.
      4. Aufgaben des Vorstands
        1. Er bereitet die Bundesringversammlung und die Arbeits­tagungen der Landesringsprecherinnen und Landesringsprecher vor.
        2. Er führt die Beschlüsse der Bundesversammlung und der Arbeitstagungen der Landesringsprecherinnen und Landesringsprecher durch.
        3. Er nimmt die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 wahr.
        4. Er pflegt Kontakt mit den Interessenvertretungen anderer Bildungseinrichtungen und der Vertretung der Kollegiaten.
      5. Aufgaben der Versammlung der Landesringsprecher
        1. Die Arbeitstagungen der Landesringsprecherinnen und Landesringsprecher finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie dienen der regelmäßigen und gegen­seitigen Information und internen Vorabklärungen aller Fragen, die die Kollegs angehen.
        2. Ort und Zeit der Bundesringversammlung sollen auf der vorhergehenden Bundesringversammlung festgelegt werden. Der genaue Zeitpunkt wird mindestens drei Monate vor Beginn der Tagung vom Vorstand in Abklärung mit den Landesringsprecherinnen und Landesringsprecher festgelegt. Die Tagesordnung ist bis spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Bundesringversammlung schrift­lich bekannt zu geben.
        3. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Tagung verschieben oder eine außerordentliche Tagung einberufen.
        4. Bei zwischenzeitlichen notwendigen Beschlüssen holt der Vorstand über die Landesringe auf schriftlichem Wege ein Votum ein. Der Vorstand entscheidet, sofern notwendig, kurz­fristig im Sinne der Beschlüsse der Bundesringversammlung. Der Vorstand legt in schwerwiegenden Fällen den Mitgliedern der Bundesringversammlung abstimmungsreife Beschlüsse (Alternativen) vor. Diese sind nur dann gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihnen zugestimmt hat. Der Vorstand legt eine angemessene Frist fest, bis zu deren Ablauf die Voten abgegeben sein müssen.
      6. Auflösung

    Die Auflösung des Bundesrings der Kollegs kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.