1. Vorbemerkung
Unter den eigenständigen alternativen Wegen zur Hochschulreife kommt den Kollegs weiterhin eine besondere Bedeutung zu.
Die Grundsätze und Zielvorstellungen, die in den Ziffern 1 und 2 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung)1 genannt sind, gelten im Wesentlichen auch für die Kollegs.
Um die Kollegs mit den übrigen Bildungswegen, die zur Hochschulreife führen, vergleichbar zu halten, wird die folgende Vereinbarung geschlossen:
2. Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch
2.1 In ein Kolleg dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
a) eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit2 nachweisen können,
b) den Mittleren Schulabschluss erworben haben und
c) im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht haben.
Bewerberinnen und Bewerber, die den Mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können, müssen eine Eignungsprüfung oder einen Vorkurs von mindestens halbjähriger Dauer besuchen (vgl. Ziff.3).
2.2 Die Studierenden sollen während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein. Über Ausnahmen entscheiden die Länder.
3. Eignungsprüfung und Vorkurs
3.1 Über Prüfungsverfahren, -inhalte und Bewertungskriterien für die Eignungsprüfung entscheiden die Länder in eigener Zuständigkeit. Eine bestandene Prüfung berechtigt zum Besuch von Kollegs des Landes, in dem die Eignungsprüfung abgelegt worden ist.
3.2 Im Vorkurs werden vor allem Deutsch, eine Fremdsprache und Mathematik unterrichtet.
Über Prüfungen zur Aufnahme in den Vorkurs und zum Abschluss des Vorkurses können die Länder besondere Bestimmungen erlassen.
4. Schulaufsicht und Lehrkräfte
4.1 Die Aufsicht über die Kollegs wird von den für die Gymnasien zuständigen Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen.
4.2 An Kollegs werden nur Lehrkräfte eingesetzt, die aufgrund ihrer Lehrbefähigung Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erteilen dürfen. In begründeten Ausnahmefällen können die Länder Sonderregelungen treffen.
5. Gliederung und Gestaltung
5.1 Der Bildungsgang an Kollegs im Sinne dieser Vereinbarung3 gliedert sich in Einführungsphase und eine nachfolgende Qualifikationsphase. Er dauert in der Regel drei und höchstens vier Jahre und wird mit der Abiturprüfung abgeschlossen. Für die Verweildauer gilt Ziffer 6 der Oberstufenvereinbarung.
5.2 Der Fachunterricht wird auf unterschiedlichen Anspruchsebenen nach den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) erteilt; die Zuordnung obliegt den Ländern. Dabei repräsentiert Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau das Lernniveau des Kollegs unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung. Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau repräsentiert das Lernniveau des Kollegs unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, die exemplarisch vertieft wird.
5.3 Aufgrund der für sie maßgeblichen Richtlinien und Lehrpläne der Länder können im Unterricht der Kollegs die Berufserfahrung der Studierenden und ihr Alter angemessen berücksichtigt werden.
6. Struktur der Einführungsphase und Qualifikationsphase
6.1 Die Einführungsphase dauert zwei Schulhalbjahre. Ihr kommt beim Übergang zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt zu fördern, sollen spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören z.B. Unterrichtsangebote in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik zum Aus- gleich von individuellen Lerndefiziten.
In der Einführungsphase sind verbindliche Fächer für alle Studierenden: Deutsch, eine Fremdsprache, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft. Die Länder können weitere Fächer vorsehen.
Am Ende der Einführungsphase wird entschieden, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgen kann. Bei einem entsprechenden Leistungsstand kann der Übergang in die Qualifikationsphase auch zu einem früheren Zeitpunkt oder unmittelbar erfolgen (vgl. Ziffer 6.3 der Oberstufenvereinbarung).
6.2 Der Unterricht in der Qualifikationsphase bereitet auf die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife vor. Die Länder stellen sicher, dass nur solche Studierende in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, die auf Grund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang durch die Qualifikationsphase erwarten lassen und einen Leistungsstand nachweisen, der einem erfolgreichen Durchgang durch die Einführungsphase entspricht.
6.3 In der Qualifikationsphase ist der Unterricht schulhalbjahrsbezogen gegliedert, thematisch bestimmt und Fächern mit für sie geltenden curricularen Vorgaben zugeordnet. Die Anwendung des Prinzips der Sequenzialität ist zu gewährleisten.
7. Ausgestaltung des Pflichtbereichs, Fremdsprachenregelung, Besondere Lernleistung
7.1 Die Studierenden belegen in der Qualifikationsphase mindestens 30 Wochen- stunden im Schulhalbjahr.
7.2 Die Studierenden belegen in der Qualifikationsphase mindestens
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:
- vier Schulhalbjahre in Deutsch,
- vier Schulhalbjahre in einer gewählten fortgeführten Fremdsprache4
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
- vier Schulhalbjahre Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftliches Fach, in dem Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird.
- Sofern ein gesellschaftswissenschaftliches Fach gewählt wird, in dem Geschichte nicht mit festen Anteilen unterrichtet wird, sind zusätzlich mindestens zwei Schulhalbjahre Geschichte zu belegen; insgesamt sind mindestens sechs Schulhalbjahre aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen.5
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
- vier Schulhalbjahre in Mathematik
- vier Schulhalbjahre in einem der drei naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
7.3 Die Anzahl der belegten Halbjahreskurse muss die Anzahl der gem. Ziff. 9.2 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Schulhalbjahresergebnisse um mindestens zwei übersteigen.
Die Studierenden belegen zwei oder drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau über vier Schulhalbjahre. Bei zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau sind diese fünfstündig zu unterrichten, bei drei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau können diese auch vierstündig unterrichtet werden. Mindestens eines der Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft ist auf erhöhtem Anforderungsniveau zu belegen.
Auf grundlegendem Anforderungsniveau werden die Fächer Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen drei- oder vierstündig, die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik dreistündig und die übrigen Fächer zwei- oder dreistündig unterrichtet.
7.4 In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Diese können zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine fortgeführte und eine neu beginnende Fremdsprache sein.
Für Studierende, die vor Eintritt in das Kolleg eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase entfallen.
7.5 Falls Studierende beim Eintritt in das Kolleg eine zweite Fremdsprache nicht bereits mindestens vier Jahre erlernt haben oder in entsprechenden außerschulischen Kursen nachweisen können, müssen sie entsprechende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterricht von mindestens vier Schulhalbjahren (darunter zwei Schulhalbjahre der Qualifikationsphase) oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterricht von mindestens sechs Jahreswochenstunden, verteilt auf mindestens drei Schulhalbjahre, nachweisen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden.6
Außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag von der Schulaufsichtsbehörde in einem Feststellungsverfahren anerkannt werden.
Wird eine zweite Fremdsprache im Kolleg neu aufgenommen, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Qualifikationsphase weitergeführt werden.
7.6 Falls Studierende ohne Fremdsprachenkenntnisse in das Kolleg eintreten, müssen sie eine erste Fremdsprache – beginnend mit dem Vorkurs – durchgehend bis zur Abiturprüfung und darüber hinaus eine zweite Fremdsprache im Rahmen der Bestimmungen von Ziffer 7.5 belegen und besuchen. Eine der beiden Fremdsprachen soll in der Regel Englisch sein.
7.7 Eine nach Ziffer 7.2, 7.5 oder 7.6 gewählte Fremdsprache darf innerhalb der Qualifikationsphase nicht gewechselt werden.
7.8 Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) er- reichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
7.9 Die Länder können vorsehen, dass Studierende wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht wird, im Rahmen der Gesamtqualifikation einbringen können. Es gilt Ziffer 7.7. der Oberstufenvereinbarung.
8. Abiturprüfung
8.1 Ziffer 8 der Oberstufenvereinbarung gilt sinngemäß auch für die Abiturprüfung an Kollegs.
Danach umfasst die Abiturprüfung vier oder fünf Prüfungsfächer. Verpflichtend sind mindestens drei schriftliche Prüfungsfächer und mindestens ein mündliches Prüfungsfach. Dabei müssen die Studierenden gemäß Ziffer 3.2 der Oberstufenvereinbarung Kenntnisse in den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau und vertiefte und erweiterte Kenntnisse in den Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau nachweisen.
8.2 Unter den Abiturprüfungsfächern müssen sein:
- mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
- mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache
- mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld des Pflichtbereichs gemäß Ziffer 4.2. der Oberstufenvereinbarung.
Weitere, von den Studierenden gewählte Prüfungsfächer können nur solche sein, die in der Qualifikationsphase durchgängig belegt wurden.
8.3 Ein Fach kann nur dann als Prüfungsfach angeboten werden, wenn
- ein genehmigter Lehrplan sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) vorliegen.
- es in der Einführungsphase mindestens ein Halbjahr lang belegt worden ist.
Die Länder können abweichende Regelungen vorsehen.
Ein Land kann beantragen, dass ein Fach, das bisher nicht Prüfungsfach ist, als Prüfungsfach angeboten wird. Über den Antrag entscheidet die Kultusministerkonferenz.
8.4 Pflichtfächer der schriftlichen Abiturprüfung sind mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, darunter mindestens eines der Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft.In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzlich auch mündliche Prüfungen angesetzt werden.
8.5 Die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder die Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend auch für die Kollegs.
8.6 Eine besondere Lernleistung gemäß Ziff. 7.9 kann auch im Rahmen der Abiturprüfung eingebracht werden.
9. Gesamtqualifikation
9.1 Die Leistungsbewertung und Ermittlung der Gesamtqualifikation erfolgen gemäß den Ziffern 8.4.2, 9.1, 9.2 und 9.4 der Oberstufenvereinbarung.
9.2 In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse aus vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
- in den Abiturprüfungsfächern,
- in den Fächern gemäß Ziffer 7.2.
Die Länder können weitergehende Festlegungen einschließlich einer Gewichtung der in Block I einzubringenden Ergebnisse vornehmen, müssen dabei aber sicherstellen, dass 28 bis 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Für die Berechnung der Gesamtqualifikation werden die Schulhalbjahresergebnisse von zwei Abiturprüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau doppelt gewichtet. Im Falle von drei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau können diese auch einfach gewichtet werden.
Die Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der Abiturdurchschnittsnote ist aus den Anlagen 3 und 4 der Oberstufenvereinbarung ersichtlich.
9.3 Ergebnisse aus Schulhalbjahren, die mit 0 Punkten abgeschlossen wurden, können nicht eingebracht werden.
10. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife7
10.1 Studierende des Kollegs können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase den Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellen. Für den Fall, dass dieser Antrag erst später gestellt wird, gelten die folgenden Absätze mit der Maßgabe, dass nur Fächer, die ausschließlich in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden, einbezogen werden dürfen. Den Antrag kann nur stellen, wer die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlässt.
10.2 Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) wird zuerkannt, wenn die Studierende/der Studierende in je zwei Schulhalbjahren, darunter die Schulhalbjahre in den Fächern nach Ziff. 10.3, folgende Leistungen erreicht hat:
- in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung und
- in mindestens 60 v.H. der insgesamt anzurechnenden Schulhalbjahresergebnisse mindestens je 5 Punkte, darunter mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse aus Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau.
Es müssen insgesamt mindestens 15 Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden.
Die erreichte Punktzahl wird nach der in Anlage 5 der Oberstufenvereinbarung dargestellten Berechnungsvorschrift ermittelt. Dabei werden die vier Schulhalbjahresergebnisse aus zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau zweifach, die übrigen Schulhalbjahresergebnisse einfach gewichtet. Die Länder können alle Schulhalbjahresergebnisse gleich gewichten.
Insgesamt sind höchstens 285 Punkte erreichbar. Es müssen insgesamt mindestens 95 Punkte erreicht werden. Im Übrigen richtet sich die Leistungsbewertung nach Ziff. 9 der Vereinbarung. Die Ermittlung einer Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erfolgt anhand der Anlage 6 der Oberstufenvereinbarung.
10.3 Über die in 10.2 getroffenen Festlegungen hinaus gilt:
- Es müssen je zwei Schulhalbjahre in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet werden. Bei den zwei Schulhalbjahren in der Fremdsprache muss es sich um eine solche handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in der Fremdsprache gemäß Ziff. 7.4 dienen kann.
Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Schulhalbjahre angerechnet werden. - Ergebnisse aus Schulhalbjahren, die mit 0 Punkten abgeschlossen wurden, können nicht eingebracht werden. Themengleiche oder –ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.
10.4 Die in 10.1 bis 10.3 getroffenen Vereinbarungen regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife, der von Studieren- den des Kollegs erbracht werden kann. Der Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife erfolgt gemäß den Regelungen in Ziff. 12.4 der Oberstufenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die an Kollegs erworbenen Abiturzeugnisse, die der vorstehenden Vereinbarung entsprechen, werden in allen Ländern anerkannt.
11.2 Die Zeugnisse der Fachhochschulreife werden – außer in den Ländern Bayern und Sachsen – gegenseitig anerkannt. Das gilt auch für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
11.3 Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben können Länder einzelnen Schulen zeitlich befristete Abweichungen von in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen gestatten. Solche Modelle sind gemäß der Vereinbarung zur „Durchführung von Schulversuchen und gegenseitige Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.02.1990 in der jeweils geltenden Fassung) anzuzeigen.
11.4 Die Länder können die vorgenannten Bestimmungen oder Teile derselben unmittelbar nach Verabschiedung der Vereinbarung durch die Kultusministerkonferenz umsetzen. Die Länder stellen sicher, dass die vorgenannten Bestimmungen spätestens für Studierende, die ab 2027 in die Einführungsphase eintreten, umgesetzt werden.
Die Länder werden gebeten, das Sekretariat der Kultusministerkonferenz über den Stand der Umsetzung zu informieren.
1 Im Folgenden „Oberstufenvereinbarung“.
2 Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres.
Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu weiteren Bildungsgängen nicht verbessern können, auf die Aufnahmevoraussetzungen in Ziff. 2.1 Buchstabe a) verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung eines auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Kollegs als solches nicht verändert wird.
Das Nähere regeln die Länder.
3 Der Name der Bildungseinrichtung muss außer der vorgeschriebenen Bezeichnung „Kolleg“ die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“ enthalten. Andere Bildungseinrichtungen dürfen die Bezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“ nicht führen.
4 Dies kann eine Fremdsprache gemäß Ziff. 7.5 sein.
5 Darunter können nach den Bestimmungen der Länder auch zwei Schulhalbjahre Religionslehre oder Ethik sein.
6 Bei Kollegs mit besonderem Fremdsprachenprofil können die Länder Ausnahmen zulassen.
7 Die Länder Bayern und Sachsen sehen diese Möglichkeit nicht vor.